Impressum




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Patrick Inkmann
bed-mobil.de
Dragonerstr. 12
46149 Oberhausen

Telefon: 0208-62585863
E-Mail: info@bed-mobil.de
 


 

Hinweis gemäß Online-Streitbeilegungs-Verordnung

Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, Verbraucher auf die Existenz der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ist hier zu finden: http://ec.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: info@bed-mobil.de

Wir weisen aber darauf hin, dass wir nicht bereit sind, uns am Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform zu beteiligen. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme bitte unsere obige E-Mail und Telefonnummer.



 

Disclaimer – rechtliche Hinweise

§ 1 Warnhinweis zu Inhalten
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§ 3 Urheber- und Leistungsschutzrechte
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§ 4 Besondere Nutzungsbedingungen
Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Paragraphen abweichen, wird an entsprechender Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.

Quelle: Impressum Vorlage von JuraForum.de

 

 

 

AGB

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.

§ 1 Geltungsbereich, Begriffe

1.1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für die Vermietung von Wohnwagen, Wohnmobilen und Dachzelten durch den Vermieter an den Mieter.

1.2. Wohnwagen und Wohnmobile werden nachfolgend zusammen als „Fahrzeug“ bezeichnet. Dachzelte werden gesondert in § 4a geregelt. Soweit Regelungen ausdrücklich an die Nutzung eines Fahrzeugs (z. B. Führerschein, Kraftstoff, Verkehrsunfall) anknüpfen, gelten sie nicht für die reine Vermietung eines Dachzelts ohne zugehöriges Mietfahrzeug des Vermieters.

1.3. „Mietgegenstand“ bezeichnet je nach Vertrag das vermietete Fahrzeug oder Dachzelt einschließlich mitvermieteten Zubehörs.

§ 2 Zustandekommen des Mietvertrages

2.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages, erfolgen; die Übermittlung kann auch per Post oder in Textform erfolgen.

2.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.

2.3. Der Mietgegenstand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht Dritten zum Gebrauch überlassen werden. Ein Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern gefahren werden.

§ 3 Kündigung, Stornierung

3.1. Ist für die Rückgabe des Mietgegenstands kein Termin bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis), kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a BGB) gekündigt werden.

3.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich; sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

3.2.1. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist – außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB – beiderseitig ausgeschlossen.

3.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung üblicher Zeittoleranzen zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzustellen.

3.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht termingerecht zurückgibt. Der Vermieter kann in diesem Fall eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises verlangen.

3.3. Tritt der Mieter vom Vertrag zurück oder nimmt er den Mietgegenstand nicht ab, werden folgende pauschalierte Stornogebühren fällig:

• bis 50 Tage vor Reiseantritt: 30 % des Mietpreises

• vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 75 % des Mietpreises

• ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 90 % des Mietpreises

• am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtabnahme: 100 % des Mietpreises

Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die jeweilige Pauschale; in diesem Fall ist nur der tatsächlich nachgewiesene, niedrigere Betrag zu zahlen. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

§ 4 Nutzung und Nutzungsverbote (nur Fahrzeuge)

4.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (mit Ausnahme von Zypern) sowie in Albanien, Andorra, Großbritannien und Schottland, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz. Eine Nutzung in anderen Ländern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

4.2. Nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs für: Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten, Festivals jeder Art, Fahrten auf unbefestigten Wegen (außer auf Campingplätzen); die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe; den Transport von Möbeln, möbelähnlichen Gegenständen, Baumaterialien oder Abfällen; jede Verwendung im Zusammenhang mit Straftaten, Zoll- oder Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen nach dem Betäubungsmittelgesetz.

4.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, wenn der Fahrer nicht im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht, die Fahrerlaubnis entzogen ist, oder der Fahrer infolge Alkohol- oder Drogeneinflusses fahruntüchtig ist.

§ 4a Besondere Bestimmungen für Dachzelte

4a.1. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, vor Anbringung des Dachzelts die Eignung seines Trägerfahrzeugs (insbesondere zulässige Dachlast, Befestigungspunkte, Herstellerfreigaben) zu prüfen. Der Vermieter übernimmt hierfür keine Gewähr.

4a.2. Montage und Demontage erfolgen durch den Mieter nach der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Anleitung. Schäden am Dachzelt, am Trägerfahrzeug oder an Dritten, die durch unsachgemäße Montage entstehen, gehen zulasten des Mieters, soweit ihn ein Verschulden trifft.

4a.3. Das Dachzelt darf nur auf dafür geeigneten und rechtlich zulässigen Stell- bzw. Campingflächen genutzt werden.

4a.4. Die §§ 5, 8 dieser Bedingungen (Betriebsstoffe, Verkehrsunfälle) finden auf die reine Dachzeltvermietung keine Anwendung. § 6, § 7, § 9, § 10 gelten entsprechend, soweit sie ihrer Natur nach auf ein Dachzelt übertragbar sind.

§ 5 Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle (nur Fahrzeuge)

5.1. Während der Mietdauer verbrauchter Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

5.2. Kleine Instandsetzungen (z. B. Austausch von Glühbirnen) kann der Mieter selbst vornehmen oder bis 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Erstattung erfolgt nur gegen Rechnungsbeleg und Vorlage des ausgetauschten Teils; Eigenleistungen werden nicht vergütet.

§ 6 Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

6.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Übernahme genau zu prüfen und festgestellte Beschädigungen oder Mängel dem Vermieter in Textform anzuzeigen.

6.2. Der Mieter hat den Mietgegenstand ab Übergabe so zu behandeln und zu nutzen, wie es ein verständiger, auf Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf eigene Kosten verpflichtet, den Mietgegenstand bei extremen Wetterbedingungen (Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) sowie bei Vandalismusgefahr angemessen zu sichern.

6.3. Bei Fahrzeugen gilt zusätzlich: Signalisieren Kontrollleuchten ein Problem (z. B. Ölstand, Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß), hat der Mieter sich nach den Vorgaben der Betriebsanleitung zu verhalten; Ölstand und Reifendruck sind vor längeren Fahrten zu prüfen.

6.4. Der Mieter hat im Rahmen seiner Fürsorge- und Sorgfaltspflichten auch das Verschulden seiner Beifahrer und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer/Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und Einverständnis des Mieters im oder am Mietgegenstand befindet.

6.5. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters aus schuldhafter Verletzung seiner Fürsorgepflichten im gesetzlichen Umfang; dies umfasst sowohl den Ausfall der noch verbleibenden Miete aus dem laufenden, vom Mieter verschuldeten und deshalb vorzeitig beendeten Mietverhältnis (vgl. § 8.2) als auch den Ersatz eines nachweisbaren Mietausfalls, wenn der Mietgegenstand infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig an einen anderen Kunden weitervermietet werden kann (vgl. § 8.6). Bei Versicherungsfällen ist der Vermieter verpflichtet, zunächst die bestehende Fahrzeugvoll- bzw. -teilversicherung in Anspruch zu nehmen; Versicherungsleistungen mindern die Ersatzpflicht des Mieters entsprechend.

6.6. Führt der Vermieter die Reparatur eines vom Mieter verursachten Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter aus, wird ein Stundensatz von 95 € (netto) je geleisteter Arbeitsstunde und Person als angemessene Ersatzleistung vereinbart. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächliche Aufwand geringer war.

6.7. Bei einem vom Mieter verursachten Schaden, der eine Reparatur durch eine Fachwerkstatt erforderlich macht, bestimmt der Vermieter die ausführende Werkstatt.

§ 7 Nicht unfallbedingte Schäden und technische Defekte (nur Fahrzeuge)

7.1. Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.

7.2. Treten nach Übergabe nicht unfallbedingte technische Defekte auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern eine kurzfristige Reparatur nicht möglich ist.

7.3. Für die Dauer einer defektbedingten Gebrauchsbeeinträchtigung wird der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde gemindert. Der Mieter verzichtet – auch im Kündigungsfall – auf weitergehende Ansprüche, außer bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Vermieters.

7.4. Endet der Vertrag durch fristlose Kündigung nach Ziff. 7.2, bleibt der Mieter zur Mietzahlung bis zum Kündigungszeitpunkt verpflichtet; weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters.

7.5. Ziff. 7.2–7.4 gelten nicht, soweit der Mieter nach Ziff. 7.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Defekt haftet.

7.6. Der Mieter hat einen technischen Defekt unverzüglich anzuzeigen; unterbleibt dies, hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 8 Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters (nur Fahrzeuge)

8.1. Der Vermieter haftet nicht für vom Mieter eingebrachte Gegenstände (z. B. Reisegepäck, Kameras, Fahrräder). Bei Unfällen teilt der Vermieter dem Mieter die zur Durchsetzung eigener Schadensersatzansprüche erforderlichen Daten in Textform mit.

8.2. Bei einem nicht nur unerheblichen Verkehrsunfall ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung nur berechtigt, wenn ihn an dem Unfall bzw. dem daraus resultierenden Schaden kein Verschulden trifft; in diesem Fall bleibt er nur zur Zahlung der Miete bis zum Kündigungszeitpunkt verpflichtet. Trifft den Mieter ein Verschulden an dem Unfall, bleibt er unabhängig von einer Kündigung zur Zahlung der bis zum vereinbarten Vertragsende vereinbarten Miete verpflichtet; ersparte Aufwendungen des Vermieters werden angerechnet. Dies gilt unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche des Vermieters nach § 6.5 und § 8.6.

8.3. Bei Unfällen, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen, den Vermieter zu benachrichtigen, einen Unfallbericht mit Unfallskizze zu übermitteln und bei Fremdbeteiligung Kennzeichen, Haftpflichtversicherung sowie Namen und Anschriften von Fahrern und Zeugen festzuhalten.

8.4. Die Haftung des Mieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie ist – sofern dem Mieter keine Obliegenheitsverletzung nach Ziff. 8.3 oder 8.5 vorzuwerfen ist – begrenzt auf 1.500 € je Schadenfall, soweit die bestehende Fahrzeugversicherung den Schaden übernimmt. Ohne abgeschlossene Selbstbehalts-Zusatzversicherung gilt abweichend der jeweils versicherte Selbstbehalt, mindestens jedoch 1.500 €.

8.5. Führt ein Verhalten des Mieters (z. B. Unfallflucht, Verstoß gegen § 4, Alkohol-/Drogeneinfluss) dazu, dass die Fahrzeugversicherung ganz oder teilweise leistungsfrei wird, haftet der Mieter für den nicht gedeckten Schaden im gesetzlichen Umfang.

8.6. Kann eine Folgevermietung aufgrund eines vom Mieter verursachten Schadens nicht stattfinden, kann der Mieter für den Ausfall im gesetzlichen Umfang haftbar gemacht werden.

8.7. Mit Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter etwaige eigene Ansprüche gegen Dritte zur Geltendmachung an den Mieter ab.

§ 9 Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters

9.1. Der Vermieter ist verpflichtet, Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei der zuständigen Versicherung anzuzeigen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos ist.

9.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit sie ihm unmöglich ist, insbesondere wenn der Mietgegenstand vor Mietbeginn durch Unfall, Vorschaden oder höhere Gewalt so beschädigt wurde, dass eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich war.

9.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen wirtschaftlich zumutbaren Versicherungsschutz erreichen kann.

9.4. Im Fall der Nichtleistung nach Ziff. 9.2/9.3 sind Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters. Bereits erhaltene Zahlungen sind unverzüglich zurückzuzahlen.

9.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Mietgegenstands für den vom Mieter vorgesehenen Zweck.

9.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit und nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. Sie gelten entsprechend für nach Vertragsschluss entstandene Mängel oder sonstige Schäden.

§ 10 Verlust von Schlüsseln, Fahrzeugpapieren oder Zubehör

10.1. Hat der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren, Schlüsseln oder mitvermietetem Zubehör zu vertreten, trägt er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters.

10.2. Der Zeitaufwand des Vermieters wird mit 55 € (netto) je Stunde vergütet; dem Mieter bleibt vorbehalten, den Aufwand durch Eigenleistungen zu verringern.

§ 11 Technische und optische Veränderungen

11.1. Der Mieter darf am Mietgegenstand keine technischen Veränderungen vornehmen.

11.2. Der Mieter ist nicht befugt, den Mietgegenstand optisch zu verändern (u. a. Lackierungen, Aufkleber, Klebefolien).

11.3. Der Mieter versichert, dass während der Mietdauer entstandene Schäden nicht ohne vorherige Zustimmung bzw. nachträgliche Genehmigung des Vermieters durch Eigen- oder Fremdreparatur beseitigt wurden.

§ 12 Datenschutz

12.1. Der Vermieter verarbeitet die vom Mieter im Rahmen der Anfrage und Vertragsdurchführung mitgeteilten personenbezogenen Daten zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Mietvertrags auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung unter [LINK DATENSCHUTZERKLÄRUNG EINSETZEN].

12.2. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist (z. B. Versicherung, Werkstatt), einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht oder gegenüber Strafverfolgungs- bzw. Ordnungsbehörden bei konkretem, begründetem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstands (z. B. Nichtrückgabe, unrichtige Angaben, Unfallflucht) erfolgen muss.

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

13.1. Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei Betrieb und Nutzung eines Fahrzeugs im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

13.2. Es gilt deutsches Recht.

13.3. Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Vermieters, soweit nicht das Amtsgericht am Belegenheitsort des Mietgegenstands ausschließlich zuständig ist.

13.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt (§ 306 Abs. 2 BGB); an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung

 

Stand 06/2026

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